Ja gibt's dös a - Vereinssatzung

1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
1.1 Der Kegelclub trägt den Namen "Ja gibt's dös a", hat seinen Sitz in Nürnberg und ist Mitglied im Verein "Nürnberger Privatkegler e. V.".
2 Zweck und Aufgaben
2.1 Der Kegelclub ist eine freiwillige Vereinigung von Privatkeglern zur Pflege des Freizeitkegelns.
2.2 Der Kegelclub beteiligt sich an Punkte- und Pokalrunden sowie an Meisterschaften, die ausschließlich für Privatkegler durchgeführt werden. Die Teilnahme an Turnieren erfolgt nur, wenn für Privatkegler eine eigene Klasse ausgeschrieben ist.
2.3 Der Kegelclub ist selbstlos tätig und verfolgt nur eigenwirtschaftliche Zwecke. Er strebt keinen Gewinn an, die Clubmittel werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied können Damen und Herren werden, die als Freizeitkegler die Aufnahme in den Club beantragen. In einer Mitgliederversammlung wird über den Antrag entschieden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben. Interessenten können an 4 Montagen - mit Zustimmung der Vorstandschaft – kostenlos kegeln. Nach diesen vier Probetrainings können die Interessenten dem Verein beitreten.
3.2 Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. über einen Einspruch entscheidet die Vorstandschaft.
3.3 Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Kündigung (siehe Abschnitt 3.4 )
  • durch Auflösung des Kegelclubs ( siehe Anschnitt 3.5 )
  • durch Ausschluß ( siehe Abschnitt 3.6)
3.4 Bei einer Kündigung sind die Bestimmungen des Hauptvereins „TSV-Falkenheim e. V.“ zu beachten.
3.5 Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer 3/4 Mehrheit, bei einer Mindestanwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kegelsclubs erfolgen.
3.6 Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen:
  1. a) bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten und das Mitglied trotz wiederholter Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
  2. b) wenn das Mitglied durch sein Verhalten den Club schädigt oder geschädigt hat.
  3. c) wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt.
Der Ausschluss muss in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. In einer Abstimmung müssen 2/3 der Anwesenden Mitglieder für den Ausschluss plädieren. Das betroffene Mitglied darf sich an der Abstimmung nicht beteiligen.
3.7 Beim Ausscheiden aus dem Club sind die vereinseigenen Gegenstände (Schlüssel, Pokale, Trikots usw.) zurückzugeben.
3.8 In der Jahreshauptversammlung kann ein aktives Mitglied den Antrag auf passive Mitgliedschaft stellen. Rechte und Pflichten hat das passive Mitglied wie die aktiven Mitglieder.
4 Beiträge
4.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Beitrag für aktive Mitglieder beträgt 13.00€ pro Kalendermonat für passive Mitglieder 8.00€ pro Kalendermonat und ist monatlich zu entrichten.
4.2 Beiträge werden erhoben:
  • zur Deckung der Bahnmieten,
  • für die Startgebühren von Punkte- und Pokalrunden,
  • für die Startgebühren bei Meisterschaften und Turnieren,
  • für evtl. notwendige Zuschüsse zu Fahrtkosten bei weiten Fahrstrecken (ab und pro 100 km 5,-€ ) und voller Besetzung des/der PKW, zur erforderlichen Geschäftsverwaltung (z.B. Glückwunschkarten, Porto,und vereinbarte Jubiläumsgeschenke, Telefongebühren usw.)
  • Glückwunschkarten werden nur an runden Geburtstagen ab dem 60., bei Kegeljubiläum und Silberne oder Goldene Hochzeit überreicht.
4.3 Die Höhe der Monatsbeiträge sowie die Strafgelder für Bande, Neuner, Fehler, Kränze,111er und 222 wurden wie folgt in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
Für Fehler 0,03 € bei Training, Wettkämpfen und Turniere.
Für 111 er 1.00 € bei Training, Wettkämpfen und Turniere.
Für Kränze, Neuner 0,03 € bei Training, Wettkämpfen und Turniere.
Für 222 er und 444 er je 1.00 € bei Training, Wettkämpfen und Turniere.
4.4 Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige, Arbeitslose, Hartz IV Empfänger oder Langzeitkranke zahlen den gleichen Beitrag wie passive Mitglieder. Aktive Mitglieder, die aus beruflichen Gründen länger als sechs Monate nicht Kegeln können, werden nach Absprache mit der Vorstandsschaft für die Zeit der beruflichen Abwesenheit vom Beitrag frei gestellt.
4.5 Berechnet und verwaltet werden sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben durch die beiden Kassenverwalter, Ausgaben über 500.-€ müssen von einem Vorstand gegengezeichnet werden. Die Barkasse sollte 500.-€ nicht übersteigen.
4.6 Größere Beträge sind grundsätzlich dem Sparkonto zuzuführen. Das Sparbuch wird beim 1. Vorstand aufbewahrt. Abhebungen sind mit einer Unterschrift möglich. Zeichnungsberechtigt ist die Vorstandsschaft und die Kassenverwalter. Vorschriften des Bankinstitutes sind jedoch zu beachten.
5 Organe des Clubs und die Geschäftsführung
5.1 Die Vorstandsschaft besteht aus dem 1. Vorstand, Sportwart, Schriftführer und Kassier. In die Vorstandsschaft sollte eine Dame gewählt werden.
5.2 Die Kasse wird durch 2 Kassierer(innen) verwaltet. über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Buch nach dem Bruttoprinzip zu führen. Die Kassenbücher und die Buchungsgrundlagen sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren. In jeder Jahreshauptversammlung hat ein Kassenverwalter Bericht zu erstatten. Alle Mitglieder des Clubs haben das Recht, Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen.
5.3 Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kasse und Kassenbücher vorzunehmen. Sie sind jedoch verpflichtet, diese Prüfung mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Zur ordentlichen Prüfung müssen beide Revisoren und beide Kassenverwalter anwesend sein. Die Revisoren fertigen mit den Kassierern einen Revisions-und Kassenbericht zur Bekanntgabe in der Jahreshauptversammlung an. Bei einer Kassenprüfung festgestellte Mängel oder Unregelmäßigkeiten sind dem Vorstand sofort mitzuteilen.
5.4 Zur Koordinierung und Abwicklung aller sportlichen Aktivitäten wird in der Jahreshauptversammlung eine Sportwartin / ein Sportwart gewählt. Die Sportwartin / der Sportwart erledigt die Presse-mäßigen Angelegenheiten. Protokollführer ist die Schriftführer /der Schriftführer.
5.5 Die Verwaltungsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen jedoch nur für eine, folgende Wahlperiode im Amt wieder gewählt werden. Scheidet ein Verwahltungsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist für den Rest der Wahlperiode in einer Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.
5.6 Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit ergänzt sich der Vorstand selbst durch zu Wahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. Wird die zur Bestätigung erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat die Mitgliederversammlung einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen.
6 Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung, Beschlußfassung
6.1 Die ordentliche Jahreshauptversammlung muß mindestens einmal jährlich stattfinden und wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einberufen, wenn die Vorstandsschaft es für erforderlich hält oder mindestens 15 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies bei einem Vorstand beantragt.
6.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorstands.
7 Veranstaltungen / Ausflüge
7.1 Bei geselligen Veranstaltungen des Clubs haben die Mitglieder freien Eintritt, sofern es die Kassensituation erlaubt. Entstehen bei Veranstaltungen, die im Einvernehmen mit den Mitgliedern organisiert werden, Verluste, so werden diese aus der Clubkasse gedeckt, ggf. ist auch ein Sonderbeitrag von allen Mitglieder zur Deckung des Defizits zu leisten.
7.2 Bei clubinternen Veranstaltungen ( z. B. Weihnachtsfeier usw. ) entscheidet die Vorstandsschaft über mögliche finanzielle Leistungen an alle Mitglieder.
7.3 Clubinterne Ausflüge können organisiert werden, wenn die Finanzsituation dies zulässt.
8 Clubmeisterschaften/ Clubpokal
8.1 Für die Clubmeisterschaft werden die Ergebnisse aus den 12 besten 100-Schubergebnissen gewertet.
8.2 Für die Pokalmeisterschaften werden die Ergebnisse aus den nächsten 6 besten Schubergebnissen gewertet.
8.3 Gekegelt wird in 5 Mannschaftsgruppen (3 Herren und 2 Damen) mit Auf-und Abstieg.
Ausgewertet werden alle Ergebnisse vom 01. Januar bis 31. Dezember, eines jeden Jahres.
8.4 Ab den 01.01.2010 wird für die Meisterschaft und den Pokal nur noch jeweils eine Damen- und Herrenmannschaft gewertet.
(Dies gilt nur für den Fall daß genügend aktive Kegler(innen) zu Verfügung stehen.)
9 Teilnahme an Punkte-und Pokalrunden,Meisterschaften Turniere
9.1 Die Teilnahme an den Punkte-und Pokalrunden richtet sich jeweils nach der Anzahl der aktiven Spielerinnen und Spieler. In einer Mitgliederversammlung wird die Zahl der Mannschaften festgelegt. Nach den Spielergebnissen des Vorjahres legt der Sportwart einen Vorschlag Zu den Mannschaftsaufstellungen vor. Die Startgebühren übernimmt der Verein.
9.2 über eine überregionale Teilnahme an Mannschaftsmeisterschaften (z. B. Bayenpokal, Nordbayerische Meisterschaft usw.) entscheidet jeweils die Vorstandsschaft (im Benehmen mit dem Sportwart) Die Startgebühren übernimmt der Verein.
9.3 Die Teilnahme an Einzelmeisterschaften kann jede aktive Spielerin / jeder aktive Spieler selbst entscheiden. Die Startgebühren für die erste Runde hat die Spielerin/der Spieler zu übernehmen. Bei einer Qualifikation für weitere Meisterschaften (z.B. Bayerische, Deutsche) übernimmt der Verein die Startgebühren (zur übernahme eventueller Fahrtkosten siehe Ziffer 4.1).
9.4 Die Teilnahme an regionalen Turnieren mit übernahme der Startgelder durch den Club entscheidet die Vorstandsschaft im Benehmen mit dem Sportwart und den Kassenverwaltern. Ohne übernahme der jeweiligen Startgelder durch die Clubkasse ist eine Teilnahme an Turnieren usw. jederzeit möglich. Der Sportwart ist in solchen Fällen zur Terminkoordinierung zu verständigen.
10 Inkrafttreten
10.1 Die Satzung tritt mit Beschlussfassung vom 25.09.2006 am 26.09. 2006 in Kraft.